Flugordnung der LSG
Pr.Oldendorf e.V.
1. Grundsätzlich ist der Betrieb von
Flugmodellen auf dem Flugplatz der LSG Pr.Oldendorf nur den
Mitgliedern der
LSG Pr.Oldendorf gestattet. Gastflieger benötigen eine ausdrückliche
Genehmigung eines Vereinsmitglieds.
2. Modellflugzeuge dürfen nur mit ausreichender
Luftfahrt-Haftpflichtversicherung betrieben werden. Der
Versicherungsnachweis ist beim Modellflugbetrieb bereitzuhalten.
Gastflieger haben dem Flugleiter einen
entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
3. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des
Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört
werden. Für alle Modellflieger, die ein Modell betreiben, gilt
absolutes Alkoholverbot.
4. Jeder Modellflieger ist für die Einhaltung der Flugordnung und
den sicheren Betrieb seiner Modelle
persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann nicht auf den
diensthabenden Flugleiter übertragen werden.
5. Der Flugbetrieb darf mit Modellen mit und ohne Verbrennungsmotor
bis maximal 25 kg Gesamtmasse
innerhalb des Flugsektors durchgeführt werden.
6. Es dürfen maximal 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor
gleichzeitig betrieben werden.
7. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor dürfen einen Schallpegel von 84
dB nicht überschreiten, diese Modelle
müssen einen Lärmpass haben.
8. Es dürfen nur solche Flugmodelle und Steuerungsanlagen betrieben
werden, die aufgrund ihres technischen
Zustandes einen sicheren Betrieb gewährleisten.
9. Die Flugmodelle dürfen täglich in der Zeit von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang betrieben werden,
jedoch Modelle mit Verbrennungsmotor nur innerhalb folgender Zeiten:
Montags bis Samstags :
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr,
längstens jedoch bis Sonnenuntergang
Sonntags:
von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr,
längstens jedoch bis Sonnenuntergang
10. Sämtliche Flugmodelle müssen ihren Besitzer ausweisen, auch
Segel- und Elektroflugmodelle. Die
Kennzeichnung muss nach den gültigen Vorschriften erfolgen.
11. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig
vom Piloten beobachtet werden können.
Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
12. Als Flugraum ist ausschließlich der in dem Lageplan in der
Anlage dargestellte Bereich zugelassen. Straßen
und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter
25 Meter über Grund überflogen werden. Dies
gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist,
dass sich in diesem Bereich (25m Breite)
keine Personen oder Fahrzeuge aufhalten.
Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des
Modellflugplatzes muss stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand eingehalten werden.
13. Sicherheitszonen (Vorbereitungsraum, Zuschauerraum und
Stellplatz für Fahrzeuge) dürfen nicht überfolgen
werden.
14. Ein Aufenthalt auf der Piste ist nur zum Start und nach der
Landung des Modells erlaubt und so kurz wie
möglich zu halten. Ein Betreten der Piste durch einen Piloten oder
seinen Helfer ist dem Flugleiter und den
anderen Piloten anzuzeigen.
15. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person
durchgeführt werden, die mindestens an einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort
erfolgreich teilgenommen hat. Eine Erste-
Hilfe-Ausrüstung , die zumindest der für das Mitführen in
Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung
entspricht, muss zur Verfügung stehen.
16. Bei Modellflugbetrieb ab 2 Flugmodellen ist ein Flugleiter
einzusetzen. Als Flugleiter fungiert der
Modellflieger, der als Zweiter auf den Flugplatz kommt und am
Flugbetrieb teilnehmen will. Der Flugleiter
muss jederzeit erkennbar sein (z.B. entsprechende Weste/Mütze)
17. Das Betreiben eines Flugmodells ohne Flugleiter auf dem
Flugplatz ist nur zulässig wenn der Modellpilot den
gesetzlich vorgeschriebenen Kenntnisnachweis hat und vorzeigen kann.
18. Der Flugleiter darf während der Flugleitertätigkeit selbst kein
Modell steuern.
19. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der Flugordnung und der
Auflagen der Aufstiegserlaubnis zuständig.
20. Der Flugleiter hat sicherzustellen, dass Zuschauer und nicht
aktiv am Flugbetrieb teilnehmende Personen
sich hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.
21. Anweisungen des Flugleiters sind zu befolgen. Der Flugleiter
führt das Modellflugbuch. Im Modellflugbuch ist
die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters und
die Vor- und Nachnamen der
Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb
und die Antriebsart festzuhalten.
Außerdem müssen besondere Vorkommnisse aufgeführt werden. Die
Angaben sind vom Flugleiter durch
Unterschrift zu bestätigen.
22. Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen
Eintragungen in das Modellflugbuch von dem
Modellflieger selbst vorzunehmen.
23. Geeignete Flugleiter werden auf der jährlichen Hauptversammlung
des Vereins gewählt.
24. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden
Vorschriften der Bundesnetzagentur
entsprechen. Bei der Nutzung von Funkfrequenzen (MHz-Bereich) ist
die Belegung der Frequenzen und der
genutzten Kanäle der Funkfernsteueranlagen während des Betriebes
durch eine Kennzeichnung der Sender
und durch die Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen.
25. Bei Nutzung von GHz-Frequenzen ist der Sender informativ zu
kennzeichnen.
26. Fahrzeuge sind auf den dazu vorgesehenen Stellplätzen
abzustellen
Vorstand LSG Pr. Oldendorf
Pr.Oldendorf, 01.Januar 2018 |
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